Satzung des gemeinnützigen Vereins “Green Life e.V.”
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09.09.2009 in Hamburg.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Eintragung und Name
Der Verein soll nach der Gründung in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung soll der Vereinsname „Green Life – Verein zur Förderung nachhaltiger Lebensweise e.V.“ lauten.
(2) Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Zweck
(1) Förderung im Sinne der Bildung und Erziehung sowie des Klima- und Umweltschutzes
Der Verein versteht sich als Gesellschaft zur Förderung der nachfolgenden Inhalte, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verfolgt.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung zu einer nachhaltigen Lebensweise im Sinne des Klima- und Umweltschutzes unter Nutzung energiesparender und erneuerbarer Energien.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Förderung der Erziehung und Bildung zu Erneuerbaren Energien, Energieeffizienz und Energieeinsparung, insbesondere durch die Verbreitung von Informationen zur effizienten und nachhaltigen Energienutzung im Zusammenspiel mit neuen und innovativen Produkten und Dienstleistungen die eine nachhaltige Lebensweise unterstützen.
2. die Weiterbildung und Vernetzung von Privatpersonen und Unternehmen insbesondere durch Veranstaltungen (z.B. Seminare, Vorträge, Podiumsdiskussionen, Produktvorführungen), Beratungen und Publikationen (z.B. Websites, Newsletter, Informationsbroschüren und Magazine).
(2) Sachmittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder Gewinnanteile. Der nachgewiesene Aufwand des Vorstandes wird entschädigt. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Wirtschaftlichkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Änderung der Vereinszwecks
Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in §2(3) gegebenen Rahmens erfolgen.
§3 Überparteilichkeit
Der Verein arbeitet überparteilich und unabhängig. Er kooperiert mit Institutionen, Unternehmen, Verbänden und Parteien, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitgliedschaftsvoraussetzungen
- Natürliche Person:
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat oder durch schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten und die Vereinszwecke (§2) zu fördern bereit ist.
- Juristische Person:
Juristische Personen können Mitglieder werden, wenn sie bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
(2) Mitgliederbestand
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder:
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt ehrenamtlich mitarbeitenden Mitglieder.
- Fördermitglieder:
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. - Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt.
(3) Aufnahme als Mitglied
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragsstellers enthalten. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
(6) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätesten sechs Wochen vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses hiergegen Berufung einlegen. Hierüber ist sodann im Rahmen einer binnen eines Monates nach Berufungseinlegung vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Gerät ein Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen etc. in Rückstand und erfolgt Zahlung auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung nicht, so kann der Vorstand die Streichung des Mitgliedes von der Mitgliederliste beschließen. Voraussetzung ist, dass zumindest in der zweiten Mahnung die Streichung ausdrücklich angedroht wird, die Mahnung mit Einschreiben/Rückschein oder ähnlichem geeigneten Zustellungsnachweis versandt wird und seit deren Zugang mindestens ein Monat vergangen ist. Nach erfolgter Streichung soll das Mitglied hierüber informiert werden.
(7) Ansprüche nach Beendigung der Mitgliedschaft
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Mindestbeitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§5 Mitgliederbeiträge
Aktive Mitglieder und Fördermitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge oder Umlagen regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
In einschlägigen und durch geeignete Belege nachzuweisenden Fällen kann der Vorstand Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Organe des Vereines
(1) Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Schatzmeister. Für die Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verein einen Beirat, ein Kuratorium oder andere Organe bilden.
(2) Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstands entgegen und berät sie. Sie entlastet den Vorstand und genehmigt den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr. Sie wählt den Vorstand aus der Reihe der Mitglieder und bestimmt über Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
Sie wählt die Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitglieds geheim. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim und mit Stimmzetteln.
- In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme, welche derselbe nur persönlich abgeben kann.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung beträgt zwei Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene postalische oder Email Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per Email einzureichen. Über die Anträge informiert der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung.
- Dringlichkeitsanträge: Zu Beginn oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmen.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die als Tagesordnungspunkte auf der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein müssen, sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitglieder.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird jedem Mitglied per Email oder in Ausnahmefällen per Post zugestellt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(4) Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes, einem Schatzmeister sowie optional vier weiteren Mitgliedern (erweiterter Vorstand).
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwah ist zulässig und aus Kontinuitätsgrunden erstrebenswert. Der 1. und/oder 2. Vorsitzende führen die laufenden Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung kann ein Stellvertreter einberufen werden. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils jährlich im Voraus.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung zusätzlich eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB zu bestellen. Der Geschäftsführer untersteht dem Vorstand und ist im Innenverhältnis an dessen Weisungen gebunden. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Er hat derartige Änderungen oder Ergänzungen der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan, einen Maßnahmen – und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.
(5) Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat zur Beratung und Unterstützung der Vereinsführung einberufen. In den Beirat sollen Persönlichkeiten berufen werden, die durch ihre wissenschaftliche, wirtschaftliche, politische oder praktische Erfahrung zur Förderung der Vereinsziele beitragen können. Der Beirat gibt Empfehlungen ab und kann dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Beschlussvorschläge unterbreiten. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Beirats ein.
(6) Schatzmeister und Kassenprüfer
Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht anzufertigen, der von 2 Mitlgliedern des Vereins( Kassenprüfer) vor der jährlichen Mitlgiederversammlung zu prüfen ist. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Richtigkeit des Kassenberichtes ist durch die Unterschrift der Kassenprüfer zu bestätigen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Prüfung des Kassenberichtes auch einer Person übertragen werden, die nicht Mitglied des Vereins, jedoch sachverständig ist.
§7 Vereinsfinanzierung
(1) Geld und Sachmittel
Die erforderlichen Geld‑ und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) freiwillige Geld – und Sachspenden,
c) öffentliche und private Zuwendungen
(2) Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§8 Satzungsänderungen, Auflösung und Inkrafttreten
(1) Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Auflösung
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine 3/4-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) e.V., Landesverband Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§9 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksam gewordenen Bestimmungen tritt entweder das gesetzliche Maß oder eine Bestimmung, die dem Interesse des Vereins am Nächsten kommt. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass die Satzung eine Bestimmungslücke enthält.



